Der Paritätische Köln

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Vereinbarkeit von Beruf und Pflege

Vereinbarkeit von Beruf und Pflege

„Dass sich Beruf und Pflege miteinander in Einklang bringen lassen, ist in unserer alternden Gesellschaft von großer Bedeutung: Einerseits, weil immer mehr Menschen auf Pflege angewiesen sind, aber auch wegen der wachsenden Zahl Berufstätiger, die den Spagat zwischen ihrer Arbeit und der Pflege von Angehörigen meistern müssen. Die Landesregierung hat die Wichtigkeit des Themas erkannt. Erstmals in einem Koalitionsvertrag haben wir uns darauf verständigt, dafür Konzepte zu erarbeiten, weil wir die Unterstützung der Familien bei der Pflege ihrer Angehörigen brauchen. Ich freue mich deswegen sehr, dass wir das Landesprogramm, gemeinsam mit Arbeitgebern und Gewerkschaften, an den Start bringen konnten“, betonte Arbeits- und Sozialminister Karl-Josef Laumann.

In Nordrhein-Westfalen sind zurzeit etwa eine Million Menschen pflegebedürftig. Die meisten von ihnen werden zuhause von ihren Angehörigen versorgt. Diese sind in vielen Fällen berufstätig: Schätzungsweise 500.000 Erwerbstätige pflegen zusätzlich zu ihrem Beruf ihre Verwandten, Partner oder Freunde. Sie stehen vor der Herausforderung, ihre Arbeit und die Betreuung ihrer Angehörigen unter einen Hut zu bringen.

Hier setzt das Landesprogramm mit Angeboten für sie sowie ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an. Mit dem Programm, das sich konzeptionell auch an Elementen einer erfolgreichen hessischen Landesinitiative orientiert, werden beide Zielgruppen mit spezifischen Informationsmaterialien unterstützt und Betriebe beraten, wie sie sich pflegefreundlicher aufstellen können.

Website zum Landesprogramm: www.berufundpflege-nrw.de

Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf hat die Bundesregierung einen Rahmen geschaffen, um pflegende Angehörige in ihren Aufgaben zu unterstützen und ihnen die Möglichkeit für mehr Flexibilität und Individualität in der Pflege zu geben. Die Broschüre erläutert die seit dem 1. Januar 2015 geltenden Neuerungen im Rahmen dieses Gesetzes. Die Voraussetzungen und Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Pflegeunterstützungsgeld, Pflegezeit, Familienpflegezeit und zinslosem Darlehen werden ebenso dargestellt, wie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Fristen im Überblick

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung:

  • Dauer 10 Tage
  • keine Ankündigungsfrist
  • Pflegeunterstützungsgeld jährlich möglich

Pflegezeit:

  •  Dauer bis zu 6 Monate
  •  Ankündigungsfrist 10 Tage
  •  keine Lohnersatzleistung, aber Darlehen möglich

Familienpflegezeit:

  • Dauer bis zu 2 Jahre
  • Ankündigungsfrist 8 Wochen.
  • wenn bereits Pflegezeit in Anspruch genommen wurde, beträgt die Ankündigungsfrist 12 Wochen
  • keine Lohnersatzleistung, aber Darlehen möglich

Bei Pflegezeit und Familienpflegezeit müssen Sie mit der Ankündigung außerdem erklären,

  •  für welchen Zeitraum die Pflegezeit / Familienpflegezeit in Anspruch genommen werden soll
  •  um wie viele Stunden die Arbeitszeit reduziert werden soll. Dabei müssen Sie auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

https://www.wege-zur-pflege.de/familienpflegezeit

https://www.berufundpflege-nrw.de